Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen, Übersichten und Erläuterungen der Überwachungsstelle zum Überwachungs- und Berichtsverfahren. Ferner veröffentlichen wir hier die regelmäßigen Berichte an die Landesregierung.
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Erstellt am 01.07.2021
Pressemitteilung anlässlich der Veröffentlichung des ersten Berichts der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg über den Stand der Vereinbarkeit der Webseiten öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg mit den gesetzlichen Anforderungen an die mediale Barrierefreiheit
Barrierefreiheit von Webseiten steigt
Die Barrierefreiheit von Webseiten steigt: Das ist die Bilanz der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg nach einem Jahr ihres Bestehens. Sie wurde Anfang 2020 im Auftrag der Landesregierung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg eingerichtet. Ihre Aufgabe ist, durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen, dass die Behörden des Landes die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit von Webseiten umsetzen. Wenn eine Internetseite barrierefrei ist, kann sie von Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel Blinden oder Gehörlosen, genauso genutzt werden wie von Menschen ohne Einschränkungen.
Erster Bericht über die mediale Barrierefreiheit
Die Überwachungsstelle muss alle drei Jahre einen Bericht über ihre Arbeit erstellen, erstmals im Juni 2021.
Darin fasst sie die Ergebnisse ihrer Prüfungen zusammen.
Für ihren ersten Bericht hat die Überwachungsstelle rund 200 Webseiten aus allen Verwaltungsebenen des Landes geprüft – vom Ministerium bis zur kleinsten Gemeinde. Dabei wurden mehrere unterschiedliche Bereiche ausgewählt, in denen öffentliche Stellen tätig sind, wie zum Beispiel Gesundheit, Bildung, Verkehr, Umwelt oder Freizeit und Kultur.
Die Überwachungsstelle hat bei ihren Prüfungen festgestellt, dass die Verwaltungen die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten noch nicht ausreichend umgesetzt haben. Sie hat den geprüften Behörden deshalb gezeigt, an welchen Stellen sie ihre Angebote verbessern müssen und sie dabei beraten. Dadurch ist das Thema stärker in das Bewusstsein der Handelnden gerückt. Auch wurden in den Angeboten Änderungen vorgenommen, mit denen ihre Barrierefreiheit gesteigert werden konnte. Die geprüften Stellen und die sie betreuenden IT-Unternehmen haben außerdem die Hinweise der Überwachungsstelle ebenso auf anderen, nicht geprüften Webseiten berücksichtigt.
Es ist daher zu erwarten, dass die Arbeit der Überwachungsstelle zum weiteren Abbau von Barrieren auf den Webseiten öffentlicher Stellen führen wird.
Den Bericht können Sie hier als barrierefreies PDF-Dokument herunterladen: Bericht Barrierefreiheit Baden-Württemberg 1. Überwachungszeitraum 2020 – 2021 Webseiten (PDF, 834 KB).
Erstellt am 22.09.2020
Pressemitteilung anlässlich des Ablaufs der zweijährigen Übergangszeit zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote durch öffentliche Stellen in Baden-Württemberg am 22. September 2020
Weniger Barrieren im Internet
Die Internetseiten aller öffentlichen Stellen des Landes müssen ab dem 23. September 2020 barrierefrei zugänglich sein. Dadurch sollen Menschen mit Behinderungen mediale Angebote von Behörden genauso nutzen können wie Menschen ohne Einschränkungen. Das Land Baden-Württemberg hat 2018 das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (L-BGG) entsprechend ergänzt. Dies teilt die Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg (Überwachungsstelle) mit.
Mediale Barrierefreiheit
Für beispielsweise blinde, gehörlose oder auf andere Art eingeschränkte Nutzer sind Webseiten demnach barrierefrei, wenn sie klar und übersichtlich gegliedert sind. Texte müssen sich leicht lesen und verstehen lassen. Die Seiten müssen so programmiert sein, dass sie auch mit Hilfsmitteln genutzt werden können. Ein solches Hilfsmittel ist etwa ein Screenreader, der blinden Menschen Texte vorliest. Ferner müssen Größe und Kontraste der Seiteninhalte anpassbar und Videos untertitelt sein. Wichtig ist außerdem, dass Erläuterungen in Leichter Sprache, einer einfachen Sprache mit besonderen Regeln, und Gebärdensprache vorhanden sind.
Überprüfung der Umsetzung
Um sicherzustellen, dass die öffentlichen Stellen die gesetzlichen Vorgaben zur medialen Barrierefreiheit umsetzen, werden ihre Online-Angebote regelmäßig überprüft. Mit dieser Aufgabe hat die Landesregierung die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg betraut, bei der Anfang 2020 die Überwachungsstelle eingerichtet wurde. Der Leiter der Überwachungsstelle, Dimitrios Livadiotis, betont: „Die Verwaltungen im Land bieten immer mehr Dienstleistungen online an. Menschen mit Behinderungen dürfen davon nicht ausgeschlossen werden. Ihnen muss vielmehr durch eine behindertengerechte Gestaltung der Angebote ein ungehinderter Zugang möglich sein.“ Dieses Ziel soll mit der Überprüfung erreicht werden. Daneben werden die öffentlichen Stellen beraten, wie sie die Barrierefreiheit ihrer Angebote verbessern können. „Insoweit sind wir sowohl Partner der Behörden als auch Partner der Menschen mit Behinderungen, weil wir ihnen durch unsere Arbeit helfen, gleichberechtigt an der digitalen Gesellschaft teilzuhaben“, erklärt Livadiotis die Rolle der Überwachungsstelle.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Unabhängig von einer Prüfung müssen alle öffentlichen Stellen im Land ebenfalls ab dem 23. September auf ihrer Internetseite eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. In dieser ist anzugeben, ob mediale Angebote barrierefrei sind und an wen man sich wenden kann, wenn Mängel bei der Barrierefreiheit bestehen. Werden die Mängel nicht beseitigt, kann man eine Durchsetzungsstelle um Hilfe bitten. Ihre Kontaktdaten müssen in der Erklärung ebenfalls aufgeführt werden. Ein Muster der Erklärung kann auf der Webseite der Überwachungsstelle unter www.bw-medial-barrierefrei.de heruntergeladen werden. Dort gibt es auch weitere Informationen über die Überwachungsstelle und ihre Aufgaben.
Erstellt am 27.07.2020
Muster einer Erklärung zur Barrierefreiheit
Damit für die Öffentlichkeit und für Menschen mit Behinderungen immer transparent auf den ersten Blick und aktuell ersichtlich ist, wie barrierefrei die medialen Angebote einer öffentlichen Stelle sind, ist sie verpflichtet, aktiv darüber zu informieren. Dies erfolgt mittels einer Erklärung zur Barrierefreiheit.
Die Erklärung ist auf der Webseite einer öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Das kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Erklärung in Form eines Dokuments (z. B. im Word- oder PDF-Format) auf der Startseite der Webseite angezeigt wird. Möglich ist auch, dass von der Startseite auf eine andere Seite des Internetauftritts verlinkt wird, auf der die Erklärung entweder als Dokument oder im Format Hypertext Markup Language (HTML) abgebildet wird. Da Letzteres für Menschen mit Behinderungen am besten ist, empfehlen wir, entweder in der Kopfzeile (sogenannter Header) oder in der Fußzeile der Startseite (sogenannter Footer) einen weiterführenden Link zur Erklärung. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe, dass die Erklärung aus Gründen der besseren Auffindbarkeit und Zugänglichkeit an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite oder auf jeder Unterseite der Webseite angezeigt werden soll, Rechnung getragen.
Bei Apps kann die Erklärung entweder an der Stelle, an der die App heruntergeladen werden kann (z. B. im App-Store) oder auf der Webseite der öffentlichen Stelle oder innerhalb der App bereitgestellt werden.
Eine Erklärung kann sich auf eine oder mehrere Webseiten und/oder Apps beziehen.
Die Erklärung ist bei wesentlichen Änderungen der Webseite oder App, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und zu aktualisieren. Sie muss selbst in einem barrierefreien Format erstellt sein und dem Muster der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechen.
Das Muster können Sie hier als barrierefreies Word-Dokument herunterladen: Muster der Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 33 KB). Für Menschen mit Behinderungen ist es jedoch am besten, wenn die Erklärung auf der Webseite im HTML-Format veröffentlicht wird.
Bitte beachten Sie, dass es nicht genügt, das Muster unbearbeitet zu veröffentlichen. Die öffentliche Stelle ist gehalten, dass Muster individuell entsprechend dem Stand der Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote anzupassen und diesen in ihr wiederzugeben.