Mediale Barrierefreiheit bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen, wie etwa Blindheit, Sehschwäche, Gehörlosigkeit oder kognitive Einschränkungen, mediale Angebote in der gleichen Weise wie Menschen ohne Behinderung nutzen können. Mediale Angebote in diesem Sinne sind Webseiten (Inter-, Intra- und Extranetseiten), mobile Anwendungen (Apps), sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte und grafische Programmoberflächen.
Damit mediale Angebote barrierefrei sind, müssen ihre Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
Wahrnehmbar bedeutet, dass Nutzer/innen die Inhalte eines medialen Angebots mit ihren Sinnen aufnehmen, also sehen, hören oder fühlen können.
Bedienbar heißt, dass die Inhalte und die Navigation einfach und verständlich zu handhaben, also interaktiv genutzt werden können.
Verständlich bedeutet, dass die Inhalte einfach zu lesen und intuitiv zu navigieren sind. Als Maßstab gilt hier das Niveau der „niedrigen, sekundären Schulbildung“, was in Deutschland etwa dem Hauptschulabschluss entspricht.
Robust heißt schließlich, dass die Inhalte so ausgestaltet sind, dass sie zuverlässig auf jede erdenkliche Art und mit unterschiedlichen Hilfsmitteln, wie z. B. einem Screenreader, nutzbar sind.
Die Überwachungsstelle prüft, ob die medialen Angebote der öffentlichen Stellen des Landes diese Anforderungen erfüllen.