- Warum wird geprüft?
- Wer prüft?
- Wer wird geprüft?
- Was wird geprüft?
- Was wird nicht geprüft?
- Welche ist die Rechtsgrundlage für die Prüfung?
- Welche technischen Anforderungen werden geprüft?
- Wie läuft die Prüfung ab?
- Wo wird geprüft?
- Wie lange wird geprüft?
- Was passiert, wenn ein Mangel festgestellt wird?
- Wann ist die Prüfung abgeschlossen?
- Wie kann man gegen das Ergebnis der Prüfung vorgehen?
- Was kostet die Prüfung?
- Wo bekommt man weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit medialer Angebote?
1. Warum wird geprüft?
Die Prüfung erfolgt, um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Barrierefreiheit medialer Angebote öffentlicher Stellen im Land tatsächlich umgesetzt werden. Das Land setzt damit die Vorgabe der EU-Richtlinie 2016/2102 (PDF, 416 KB) um. Danach sollen Menschen mit Behinderungen grundsätzlich den gleichen Zugang zu diesen Angeboten wie Menschen ohne Einschränkungen haben.
2. Wer prüft?
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit gem. § 9 der Durchführungsverordnung zum Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG-DVO) im Auftrag der Landesregierung.
3. Wer wird geprüft?
Es werden die öffentlichen Stellen i. S. d. § 2 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) geprüft, wie z. B. Ministerien, Hochschulen, Gerichte, Polizei, Kommunen und ihre Einrichtungen, Kliniken, Verkehrsbetriebe, Staatsbetriebe usw., also nahezu der gesamte öffentliche Dienst des Landes. Die Auswahl erfolgt zufällig aus einer repräsentativ und geografisch ausgewogen gezogenen Stichprobe aus allen Ebenen und Dienstleistungsbereichen der Landesverwaltung.
4. Was wird geprüft?
Es wird geprüft, ob mediale Angebote (Inter-, Intra-, Extranets und Apps) und deren Inhalte, wie z. B. elektronisch erstellte Vordrucke, Bilder, Tabellen etc., der öffentlichen Stellen die gesetzlichen Anforderungen an die IT-Barrierefreiheit erfüllen.
5. Was wird nicht geprüft?
Nicht geprüft werden u. a.: Vordrucke, die vor dem 23.09.2018 erstellt wurden, und deren Inhalte nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden; aufgezeichnete Videos, die vor dem 23.09.2020 veröffentlicht wurden und Live-Videos; Archive, die weder für aktive Verfahren benötigt werden noch nach dem 23.09.2019 aktualisiert wurden; behördeninterne elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung; Apps, die nur behördenintern genutzt werden; Inhalte Dritter auf der Webseite einer öffentlichen Stelle, die weder von ihr finanziert, noch entwickelt, noch kontrolliert werden; Angebote öffentlicher Stellen, die auf Webseiten Dritter, wie z. B. facebook, twitter etc., veröffentlicht werden.
6. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Prüfung?
Die L-BGG-DVO, insbesondere ihre §§ 9 – 14 und die Anlage 2.
7. Welche technischen Anforderungen werden geprüft?
Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit medialer Angebote in Baden Württemberg ergeben sich aus § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG, § 3 Absatz 1 – 4 und § 4 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITVO 2.0) sowie der Europäischen Norm (EN) 301 549 – Version 3.2.1 (2021-03) (PDF, 2,17 MB). Bei Dokumenten im Portable Document Format (PDF) ist zusätzlich die DIN ISO 14289-1 (PDF/UA-Standard) maßgeblich.
8. Wie läuft die Prüfung ab?
Die Überwachungsstelle wählt nach pflichtgemäßem Ermessen ein oder mehrere Angebote einer öffentlichen Stelle für die Prüfung aus. Sie kann Webseiten vereinfacht oder vertieft, Apps nur vertieft prüfen. Beim vereinfachten Verfahren werden nur einzelne Seiten des medialen Angebots in einem Schnelldurchlauf geprüft. Beim vertieften Verfahren erfolgt eine umfassende Prüfung des gesamten Angebots. Geprüft wird grundsätzlich mit Hardware, die auch Privatpersonen zur Verfügung steht, wie Laptop, Tablet oder Smartphone; ergänzend wird besondere Software, wie z. B. ein Screenreader eingesetzt. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zusammengefasst, welcher der geprüften Stelle übersandt wird. Im Bericht wird insbesondere beschrieben, inwieweit die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten sowie ob und ggf. welche Mängel festgestellt wurden.
9. Wo wird geprüft?
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in den Räumen der DRV BW. Im Einzelfall, insbesondere bei der Prüfung von Intra- oder Extranets, kann ausnahmsweise eine Prüfung vor Ort bei der öffentlichen Stelle erforderlich sein, wenn keine Online-Prüfung möglich ist.
10. Wie lange wird geprüft?
Es existiert kein fester Zeitraum. Die Dauer der Prüfung hängt vor allem von der gewählten Prüfungsmethode (vereinfacht oder vertieft) sowie dem Umfang und der Komplexität des geprüften medialen Angebots ab. Dementsprechend kann eine Prüfung nur einige Stunden oder auch einige Tage dauern.
11. Was passiert, wenn ein Mangel festgestellt wird?
Die Überwachungsstelle gibt der geprüften Stelle im Bericht Hinweise, wie der Mangel beseitigt werden kann und setzt ihr hierfür eine angemessene Frist. Es ist auch eine erneute Prüfung des bemängelten Angebots möglich.
12. Wann ist die Prüfung abgeschlossen?
Die Überwachungsstelle schließt die Prüfung grundsätzlich dann ab, wenn die geprüfte öffentliche Stelle sämtliche festgestellten Mängel innerhalb der ihr gesetzten Frist beseitigt hat.
13. Wie kann man gegen das Ergebnis der Prüfung vorgehen?
Ein formelles Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbstverständlich kann sich die geprüfte Stelle aber an die Überwachungsstelle oder an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration als deren Rechts- und Fachaufsicht wenden, wenn sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Ist die Beschwerde begründet, wird der Bericht geändert.
14. Was kostet die Prüfung?
Die Prüfung ist für die geprüfte Stelle kostenlos. Dies gilt auch für eine eventuell von der öffentlichen Stelle gewünschte Beratung zu den Feststellungen im Bericht durch die Überwachungsstelle im Anschluss an die Prüfung.
15. Wo bekommt man weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit medialer Angebote?
Auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit allgemein und zur EU-Richtlinie 2016/2102 sowie auf der Webseite des Projekts „Barrierefrei Informieren und Kommunizieren – für alle (BIK für alle).