Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeit der Überwachungsstelle sind

Mit diesen beiden Regelungen hat das Land Baden-Württemberg die Vorgaben der Richtlinie 2016/2102 der Europäischen Union über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und die hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüsse 2018/1523, 2018/1524 und 2018/2048 umgesetzt.

Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit medialer Angebote im Land ergeben sich aus § 3 Absatz 1 – 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0, auf die § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG verweist. Die BITV 2.0 regelt ihrerseits die Vermutung, dass ein mediales Angebot barrierefrei ist, wenn es harmonisierten Normen der Europäischen Union entspricht. Eine solche Norm stellt die Europäische Norm 301 549 (PDF, 2,17 MB) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik-Produkte und -Dienstleistungen, Version 3.2.1 dar (EN 301 549 V3.2.1, sie kann kostenlos im Downloadbereich der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik heruntergeladen werden, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird). Die EN 301 549 V3.2.1 enthält Anforderungen, die unter anderem Webseiten, mobile Anwendungen (Apps) und Software erfüllen müssen, damit sie barrierefrei sind. Um dies festzustellen, definiert die Norm Tests, die durchzuführen sind. Die Tests berücksichtigen unter anderem auch die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Die WCAG 2.1 stellen einen technischen Standard von Webinhalten dar.